Ausstand, amtliche Verteidigung, Akteneinsicht, Teilnahmerecht | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eröffnete am 12. Oktober 2017 aufgrund einer privaten Strafanzeige gegen A.________ eine Strafuntersu- chung betreffend Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) durch Vermö- gensverminderung, eventuell Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 und 2 StGB) und Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB). Der Beschuldigte soll einen Gläubiger mit der Aushändigung aller Inhaberaktien seiner D.________ AG im Wert von Fr. 100‘000.00 zur Sicherung eines Darlehens bevorzugt bzw. zum Schaden der Anzeigeerstatter sein Vermögen vermindert haben (U-act. 9.1.02).
a) Die Staatsanwaltschaft wies unter anderem die E.________ (Bank) an, Konti und Vermögenswerte der Gesellschaft zu sperren (U-act. 5.1.01). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 beantragt der Beschuldigte beim Kantons- gericht, unentgeltliche Rechtspflege, Akteneinsicht, die Sistierung weiterer Ermittlungsmassnahmen, die Einstellung des Strafverfahrens und den Aus- schluss der Anzeigeerstatter von jeglicher Akteneinsicht (BEK 2017 198).
b) Am 22. Januar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ab. Darauf teilte der Beschuldigte am 3. Februar 2018 dem Kantonsgericht mit, seine Beschwerde (BEK 2017 198) richte sich gegen die Aufnahme der Ermittlung insgesamt, da ein ausreichender Anfangsver- dacht fehle, gegen die Einsichtnahme und Sperrung der Konten, gegen die Vernehmung des Darlehensgebers der D.________ AG sowie die Unterlas- sung, ihn als Beschuldigten vor einer etwaigen Zeugeneinvernahme zu ver- nehmen. Zusätzlich beschwert er sich dagegen, dass die Staatsanwältin nach Freigabe der Konten ohne Beschluss weitere Kontoinformationen einholte sowie ihm mit Verfügung vom 22. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspfle- ge verweigerte (BEK 2018 25).
Kantonsgericht Schwyz 3
c) Die Staatsanwaltschaft beantwortete die erste Eingabe des Beschuldig- ten (BEK 2017 198 KG-act. 3), verzichtete aber auf weitere Stellungnahmen (BEK 2018 25 KG-act. 3).
E. 2 Die Beschwerde ist nicht gegen jegliche Tätigkeit der Staatsanwalt- schaft, sondern nur gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten sind Entscheide, die das Gesetz ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausnimmt (Art. 380 StPO). Die Be- schwerdeinstanz ist keine „oberste Strafverfolgungsbehörde“, sondern die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu führen und das Vorgehen in eige- nem, der Beschwerdeinstanz fehlenden, taktischen Ermessen festzulegen (vgl. Guidon, BSK, 22014, Art. 393 StPO N 17).
a) Soweit der Beschuldigte sich gegen die Einleitung eines Vorverfahrens bzw. die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn beschwert, kann er dies nicht anfechten (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO). Mithin kann die Be- schwerdeinstanz nicht überprüfen, ob die Eröffnung der Untersuchung durch einen hinreichenden Anfangsverdacht gerechtfertigt ist. Allgemein sind nur Beschwerden gegen konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen mög- lich. Beschwerden allein wegen Unbehagens über eine Strafuntersuchung bzw. über die offengelegte geplante Abfolge von Ermittlungshandlungen sind unzulässig (vgl. auch Guidon, BSK, 22014, Art. 393 StPO N 6 und 10). Des- halb kann der Beschwerdeführer sich nicht darüber beschweren, dass Ermitt- lungen nicht sistiert werden, bis er einvernommen worden ist. Verfügungen oder Handlungen der Staatsanwaltschaft, welche konkret darauf gerichtet wären, die Akteneinsicht (zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zur amtlichen Verteidigung vgl. unten E. 3) zu verweigern, macht der Beschuldigte nicht gel- tend, weshalb auch in dieser Hinsicht seine Beschwerde unbegründet bzw. unzulässig ist. Inwiefern er durch die Sperre des Gesellschaftskontos in recht- lich geschützten Interessen persönlich direkt betroffen wäre, legt er nicht dar. Die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (U-act. 5.1.01) wie auch
Kantonsgericht Schwyz 4 das vom Beschuldigten eingereichte Schreiben der Bank vom 6. November 2017 (BEK 2017 108 KG-act. 1/2) betrifft nur Kontoverbindungen seiner Fir- ma. Diesbezüglich unterlässt es der Beschuldigte seine Beschwerdelegitima- tion nach Art. 382 Abs. 1 StPO darzutun, abgesehen davon, dass er über die ihn persönlich nicht direkt betreffende Sperre durch die Bank bereits im No- vember 2017 informiert worden und mithin seine Rügen in der Eingabe vom
22. Dezember 2017 bzw. seine ausdrückliche Beschwerde vom 3. Febru- ar 2018 ohnehin verspätet wären (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- September 2014 E. 5.a). Aufsichtsrechtlich bleibt hier soweit ersichtlich kein Behandlungsbedarf, da alle Rügen des Beschuldigten möglichen Anfech- tungsobjekten der indes unzulässigen (vgl. oben lit. a) StPO-Beschwerde in- begriffen sind (zu Ausstandsfragen vgl. unten E. 4).
- Die Staatsanwaltschaft verweigerte dem Beschuldigten die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung mit der zusammenfassenden Begründung, es handle sich um einen Bagatellfall, der mit einer rechtshilfeweise durchgeführ- ten Einvernahme eines Zeugen und derjenigen des Beschuldigten voraus- sichtlich erledigt werden könne. Weitere tatsächliche oder rechtliche Gründe, Kantonsgericht Schwyz 5 welche eine amtliche Verteidigung notwendig machen würden, seien nicht ersichtlich. Der als Diplom-Volkswirt ausgebildete und promovierte Beschul- digte lebe seit 2008 in der Schweiz und sei deswegen mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut, zumal die untersuchten, keine besonderen Rechts- kenntnisse erforderlichen Straftatbestände mit denjenigen des deutschen Strafgesetzbuches vergleichbar seien. a) Zutreffend bringt der Beschuldigte an sich sinngemäss vor, die Tatsa- che, dass im vorliegenden Fall keine über den Grenzwerten von Art. 132 Abs. 3 StPO liegenden Strafen zu erwarten sind, rechtfertige nicht ohne weite- res die Annahme eines Bagatellfalles. Es handelt sich vorliegend nämlich nicht um ein offensichtliches Bagatelldelikt, bei dem nur eine Busse oder eine geringfügige andere Strafe in Frage kommt und nach der Rechtsprechung kein bundesrechtlicher bzw. verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht. Bei der Prüfung des Gesuchs des Beschuldig- ten sind daher die konkreten Fallumstände zu berücksichtigen. b) Vorläufig stehen, was der Beschuldigte nicht bestreitet, keine beweis- mässig komplexen Sachverhaltsabklärungen an. Seine Sicht der Dinge wird er anlässlich seiner, von der Staatsanwaltschaft geplanten Befragung darlegen können. Er bestreitet denn auch nur, was die Staatsanwaltschaft vorläufig für verdächtig hält, ohne geltend zu machen, die unterschiedlichen Sachverhalts- sichtweisen könnten mit heiklen materiell-rechtlichen Abgrenzungsfragen ver- knüpft sein, was zumindest vorläufig nicht ersichtlich ist. Inwiefern er sich im Verfahren als Ausländer nicht zurecht finden könne, begründet der Beschul- digte konkret nicht. Er lässt namentlich unbestritten, dass die fraglichen Straf- tatbestände deutschem Recht ähnlich seien und er aufgrund seines jahrelan- gen Aufenthalts in der Schweiz mit dem hiesigen Rechtssystem grundsätzlich vertraut sei. Dass das Verfahren bezüglich seines Ausländerstatus in der Schweiz sowie seiner Berufszulassung in Deutschland Folgen haben könnte, verkompliziert das Strafverfahren bzw. die Strafsache in rechtlicher Hinsicht Kantonsgericht Schwyz 6 an sich für den Beschuldigten ebenso wenig, wie das Vorhaben der Staats- anwaltschaft, eine Person rechtshilfeweise in Deutschland zu befragen. Indes wird die Staatsanwaltschaft, sollte sich der Deliktsbetrag von momentan ver- dächtigen Fr. 1‘500.00 erheblich erhöhen oder sich entgegen ihren Erwartun- gen weitere Ermittlungen aufdrängen, möglicherweise auf ihren Entscheid zurückkommen müssen, zumal um die Waffengleichheit gegenüber den be- anwalteten Strafanzeigeerstattern herzustellen, die als Privatkläger mitwirken wollen. Gegenwärtig ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Privatkläger durch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil verschaf- fen würden, der es erforderlich machen würde, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (vgl. BGer 1B_202/2017 vom 27. Juni 2017 E. 2.2).
- Allein der Umstand, dass die fallführende Staatsanwältin den zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen Anfangsverdacht bejahte, Ermitt- lungen durchführte und Herausgaben sowie eine den Beschuldigten nicht di- rekt betreffende, inzwischen nicht mehr wirksame Kontosperre anordnete, stellt keinen Ausstandsgrund, sondern reine Pflichtausübung dar, auch wenn diese dem Beschwerdeführer nicht behagt. Solange der Staatsanwältin – wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – nicht wiederholt krasse Verfahrensfehler zu Lasten des Beschuldigten unterlaufen, besteht objektiv kein Grund, ihre Unbefangenheit infrage zu stellen. Daran ändert auch nichts, dass sie vorläufig ihrem Verdacht von Sachverhalten nachgeht, welche der Beschuldigte bestreitet. An solche Umstände knüpft der Beschuldigte seine Zweifel an der Unabhängigkeit der Staatsanwältin denn auch nicht an. Soweit er mutmasst, die Staatsanwältin lasse sich von einer renommierten Anwalts- kanzlei der Strafanzeigeerstatter oder von ihren politischen Einstellungen be- einflussen, macht er dafür keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft, weshalb auf die Ausstandsfrage nicht weiter einzutreten ist, zumal er es bislang auch unterliess, bei der Staatsanwaltschaft ein förmliches Ausstandsgesuch zu stel- len (Art. 58 Abs. 1 StPO). Schliesslich verbietet es auch die Freigabe der ge- Kantonsgericht Schwyz 7 sperrten Konti der Staatsanwältin nicht, bei der Bank weitere Auskünfte einzu- holen.
- Aus diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf die- se überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Befreiung von der Auflage der Verfahrenskosten für bedürftige Beschuldigte sieht die Strafprozessord- nung im Unterschied zur Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer nicht aussichtlosen Zivilansprüche (vgl. Art. 136 StPO) nicht vor. Diese ist auch nicht durch die Verfassung geboten. Vorliegend wird dem Beschuldigten, vor- behältlich den hier teilweise nicht gegebenen formellen Voraussetzungen (vgl. oben E. 2), nicht der Zugang zur Prüfung seiner Beschwerden verwehrt (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit Hinweisen);- Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘000.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Hö- fe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 14. März 2018 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 12. März 2018 BEK 2017 198 und 2018 25 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, vertreten durch Staatsanwältin B.________, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin betreffend Ausstand, amtliche Verteidigung, Akteneinsicht, Teilnahmerecht (Beschwerden vom 22. Dezember 2017 und 3. Februar 2018 gegen die Un- tersuchungsführung und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsie- deln vom 22. Januar 2018, SUH 2017 1715);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eröffnete am 12. Oktober 2017 aufgrund einer privaten Strafanzeige gegen A.________ eine Strafuntersu- chung betreffend Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) durch Vermö- gensverminderung, eventuell Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 und 2 StGB) und Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB). Der Beschuldigte soll einen Gläubiger mit der Aushändigung aller Inhaberaktien seiner D.________ AG im Wert von Fr. 100‘000.00 zur Sicherung eines Darlehens bevorzugt bzw. zum Schaden der Anzeigeerstatter sein Vermögen vermindert haben (U-act. 9.1.02).
a) Die Staatsanwaltschaft wies unter anderem die E.________ (Bank) an, Konti und Vermögenswerte der Gesellschaft zu sperren (U-act. 5.1.01). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 beantragt der Beschuldigte beim Kantons- gericht, unentgeltliche Rechtspflege, Akteneinsicht, die Sistierung weiterer Ermittlungsmassnahmen, die Einstellung des Strafverfahrens und den Aus- schluss der Anzeigeerstatter von jeglicher Akteneinsicht (BEK 2017 198).
b) Am 22. Januar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ab. Darauf teilte der Beschuldigte am 3. Februar 2018 dem Kantonsgericht mit, seine Beschwerde (BEK 2017 198) richte sich gegen die Aufnahme der Ermittlung insgesamt, da ein ausreichender Anfangsver- dacht fehle, gegen die Einsichtnahme und Sperrung der Konten, gegen die Vernehmung des Darlehensgebers der D.________ AG sowie die Unterlas- sung, ihn als Beschuldigten vor einer etwaigen Zeugeneinvernahme zu ver- nehmen. Zusätzlich beschwert er sich dagegen, dass die Staatsanwältin nach Freigabe der Konten ohne Beschluss weitere Kontoinformationen einholte sowie ihm mit Verfügung vom 22. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspfle- ge verweigerte (BEK 2018 25).
Kantonsgericht Schwyz 3
c) Die Staatsanwaltschaft beantwortete die erste Eingabe des Beschuldig- ten (BEK 2017 198 KG-act. 3), verzichtete aber auf weitere Stellungnahmen (BEK 2018 25 KG-act. 3).
2. Die Beschwerde ist nicht gegen jegliche Tätigkeit der Staatsanwalt- schaft, sondern nur gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten sind Entscheide, die das Gesetz ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausnimmt (Art. 380 StPO). Die Be- schwerdeinstanz ist keine „oberste Strafverfolgungsbehörde“, sondern die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu führen und das Vorgehen in eige- nem, der Beschwerdeinstanz fehlenden, taktischen Ermessen festzulegen (vgl. Guidon, BSK, 22014, Art. 393 StPO N 17).
a) Soweit der Beschuldigte sich gegen die Einleitung eines Vorverfahrens bzw. die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn beschwert, kann er dies nicht anfechten (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO). Mithin kann die Be- schwerdeinstanz nicht überprüfen, ob die Eröffnung der Untersuchung durch einen hinreichenden Anfangsverdacht gerechtfertigt ist. Allgemein sind nur Beschwerden gegen konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen mög- lich. Beschwerden allein wegen Unbehagens über eine Strafuntersuchung bzw. über die offengelegte geplante Abfolge von Ermittlungshandlungen sind unzulässig (vgl. auch Guidon, BSK, 22014, Art. 393 StPO N 6 und 10). Des- halb kann der Beschwerdeführer sich nicht darüber beschweren, dass Ermitt- lungen nicht sistiert werden, bis er einvernommen worden ist. Verfügungen oder Handlungen der Staatsanwaltschaft, welche konkret darauf gerichtet wären, die Akteneinsicht (zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zur amtlichen Verteidigung vgl. unten E. 3) zu verweigern, macht der Beschuldigte nicht gel- tend, weshalb auch in dieser Hinsicht seine Beschwerde unbegründet bzw. unzulässig ist. Inwiefern er durch die Sperre des Gesellschaftskontos in recht- lich geschützten Interessen persönlich direkt betroffen wäre, legt er nicht dar. Die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (U-act. 5.1.01) wie auch
Kantonsgericht Schwyz 4 das vom Beschuldigten eingereichte Schreiben der Bank vom 6. November 2017 (BEK 2017 108 KG-act. 1/2) betrifft nur Kontoverbindungen seiner Fir- ma. Diesbezüglich unterlässt es der Beschuldigte seine Beschwerdelegitima- tion nach Art. 382 Abs. 1 StPO darzutun, abgesehen davon, dass er über die ihn persönlich nicht direkt betreffende Sperre durch die Bank bereits im No- vember 2017 informiert worden und mithin seine Rügen in der Eingabe vom
22. Dezember 2017 bzw. seine ausdrückliche Beschwerde vom 3. Febru- ar 2018 ohnehin verspätet wären (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus diesen Gründen ist auf die erste Beschwerde (BEK 2017 198) nicht einzutreten.
b) Die Beschwerdegegenstände sind im Bundesrecht abschliessend gere- gelt. Aufsichtsrechtlich dürfen weder der Beschwerde unterliegende noch ausdrücklich davon ausgenommene Entscheide noch Tätigkeiten, die für sich selbst nicht als verfahrensleitende bzw. -abschliessende Verfahrenshandlung einzustufen, einer solchen aber als Modalität inhärent sind, beurteilt werden (vgl. Keller in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 393 StPO N 4 mit Hinweisen). Mit anderen Worten dürfen auch Vorstufen der Realisie- rung von der StPO-Beschwerde unterliegenden Verfahrenshandlungen nicht aufsichtsrechlich thematisiert werden. Ebenso wenig können Rügen des Auf- schiebens, der Unterlassung bzw. der Verweigerung von Verfahrenshandlun- gen aufsichtsrechtlich entgegengenommen werden (BEK 2014 78 vom
1. September 2014 E. 5.a). Aufsichtsrechtlich bleibt hier soweit ersichtlich kein Behandlungsbedarf, da alle Rügen des Beschuldigten möglichen Anfech- tungsobjekten der indes unzulässigen (vgl. oben lit. a) StPO-Beschwerde in- begriffen sind (zu Ausstandsfragen vgl. unten E. 4).
3. Die Staatsanwaltschaft verweigerte dem Beschuldigten die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung mit der zusammenfassenden Begründung, es handle sich um einen Bagatellfall, der mit einer rechtshilfeweise durchgeführ- ten Einvernahme eines Zeugen und derjenigen des Beschuldigten voraus- sichtlich erledigt werden könne. Weitere tatsächliche oder rechtliche Gründe,
Kantonsgericht Schwyz 5 welche eine amtliche Verteidigung notwendig machen würden, seien nicht ersichtlich. Der als Diplom-Volkswirt ausgebildete und promovierte Beschul- digte lebe seit 2008 in der Schweiz und sei deswegen mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut, zumal die untersuchten, keine besonderen Rechts- kenntnisse erforderlichen Straftatbestände mit denjenigen des deutschen Strafgesetzbuches vergleichbar seien.
a) Zutreffend bringt der Beschuldigte an sich sinngemäss vor, die Tatsa- che, dass im vorliegenden Fall keine über den Grenzwerten von Art. 132 Abs. 3 StPO liegenden Strafen zu erwarten sind, rechtfertige nicht ohne weite- res die Annahme eines Bagatellfalles. Es handelt sich vorliegend nämlich nicht um ein offensichtliches Bagatelldelikt, bei dem nur eine Busse oder eine geringfügige andere Strafe in Frage kommt und nach der Rechtsprechung kein bundesrechtlicher bzw. verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht. Bei der Prüfung des Gesuchs des Beschuldig- ten sind daher die konkreten Fallumstände zu berücksichtigen.
b) Vorläufig stehen, was der Beschuldigte nicht bestreitet, keine beweis- mässig komplexen Sachverhaltsabklärungen an. Seine Sicht der Dinge wird er anlässlich seiner, von der Staatsanwaltschaft geplanten Befragung darlegen können. Er bestreitet denn auch nur, was die Staatsanwaltschaft vorläufig für verdächtig hält, ohne geltend zu machen, die unterschiedlichen Sachverhalts- sichtweisen könnten mit heiklen materiell-rechtlichen Abgrenzungsfragen ver- knüpft sein, was zumindest vorläufig nicht ersichtlich ist. Inwiefern er sich im Verfahren als Ausländer nicht zurecht finden könne, begründet der Beschul- digte konkret nicht. Er lässt namentlich unbestritten, dass die fraglichen Straf- tatbestände deutschem Recht ähnlich seien und er aufgrund seines jahrelan- gen Aufenthalts in der Schweiz mit dem hiesigen Rechtssystem grundsätzlich vertraut sei. Dass das Verfahren bezüglich seines Ausländerstatus in der Schweiz sowie seiner Berufszulassung in Deutschland Folgen haben könnte, verkompliziert das Strafverfahren bzw. die Strafsache in rechtlicher Hinsicht
Kantonsgericht Schwyz 6 an sich für den Beschuldigten ebenso wenig, wie das Vorhaben der Staats- anwaltschaft, eine Person rechtshilfeweise in Deutschland zu befragen. Indes wird die Staatsanwaltschaft, sollte sich der Deliktsbetrag von momentan ver- dächtigen Fr. 1‘500.00 erheblich erhöhen oder sich entgegen ihren Erwartun- gen weitere Ermittlungen aufdrängen, möglicherweise auf ihren Entscheid zurückkommen müssen, zumal um die Waffengleichheit gegenüber den be- anwalteten Strafanzeigeerstattern herzustellen, die als Privatkläger mitwirken wollen. Gegenwärtig ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Privatkläger durch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil verschaf- fen würden, der es erforderlich machen würde, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (vgl. BGer 1B_202/2017 vom 27. Juni 2017 E. 2.2).
4. Allein der Umstand, dass die fallführende Staatsanwältin den zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen Anfangsverdacht bejahte, Ermitt- lungen durchführte und Herausgaben sowie eine den Beschuldigten nicht di- rekt betreffende, inzwischen nicht mehr wirksame Kontosperre anordnete, stellt keinen Ausstandsgrund, sondern reine Pflichtausübung dar, auch wenn diese dem Beschwerdeführer nicht behagt. Solange der Staatsanwältin – wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – nicht wiederholt krasse Verfahrensfehler zu Lasten des Beschuldigten unterlaufen, besteht objektiv kein Grund, ihre Unbefangenheit infrage zu stellen. Daran ändert auch nichts, dass sie vorläufig ihrem Verdacht von Sachverhalten nachgeht, welche der Beschuldigte bestreitet. An solche Umstände knüpft der Beschuldigte seine Zweifel an der Unabhängigkeit der Staatsanwältin denn auch nicht an. Soweit er mutmasst, die Staatsanwältin lasse sich von einer renommierten Anwalts- kanzlei der Strafanzeigeerstatter oder von ihren politischen Einstellungen be- einflussen, macht er dafür keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft, weshalb auf die Ausstandsfrage nicht weiter einzutreten ist, zumal er es bislang auch unterliess, bei der Staatsanwaltschaft ein förmliches Ausstandsgesuch zu stel- len (Art. 58 Abs. 1 StPO). Schliesslich verbietet es auch die Freigabe der ge-
Kantonsgericht Schwyz 7 sperrten Konti der Staatsanwältin nicht, bei der Bank weitere Auskünfte einzu- holen.
5. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf die- se überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Befreiung von der Auflage der Verfahrenskosten für bedürftige Beschuldigte sieht die Strafprozessord- nung im Unterschied zur Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer nicht aussichtlosen Zivilansprüche (vgl. Art. 136 StPO) nicht vor. Diese ist auch nicht durch die Verfassung geboten. Vorliegend wird dem Beschuldigten, vor- behältlich den hier teilweise nicht gegebenen formellen Voraussetzungen (vgl. oben E. 2), nicht der Zugang zur Prüfung seiner Beschwerden verwehrt (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit Hinweisen);-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘000.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Hö- fe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 14. März 2018 sl